Sie sind immer häufiger im deutschen Straßenverkehr zu sehen: Dashcams. Die kleinen Autokameras sollen vor allem bei Unfällen für Aufklärung sorgen. Doch wie sieht die Rechtslage bei solchen Aufzeichnungen aus? Ist es wirklich zulässig, andere Verkehrsteilnehmer ohne ihre Einwilligung zu filmen oder handelt es sich hier um eine rechtliche Grauzone? In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Nutzung von Dashcams in Deutschland gesetzlich geregelt ist und mit welchen Voraussetzungen es auch keinen Ärger mit dem Datenschutz gibt.
Das erwartet Sie hier
Was ist eine Dashcam?
Bei einer Dashcam handelt es sich wortwörtlich übersetzt um eine Armaturenbrett-Kamera. Die kleinen Kameras für das Auto werden nämlich meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt. Von dort zeichnet die Dashcam die Autofahrt mit Blick auf den Straßenverkehr auf. Die Aufzeichnungen werden live auf einem Minibildschirm angezeigt und anschließend auf einer microSD-Karte gespeichert. Sinn und Zweck solcher Autokameras ist die Auswertung des Videomaterials als Beweismöglichkeit – z.B. bei einem Unfall.
Datenschutz bei Dashcam-Aufnahmen: Dauerhaftes Speichern verboten
Lediglich kurze, anlassbezogene Dashcam-Aufnahmen bewegen sich im datenschutzkonformen Rahmen. Eine permanente Aufzeichnung und Speicherung der Dashcam-Videos sind somit rechtswidrig. Insbesondere die Veröffentlichung mit erkennbaren Personen und lesbaren Autokennzeichen stellt einen Verstoß gegen den Datenschutz dar.
Bußgeld bei unzulässiger Nutzung einer Autokamera
Wer mit seiner Autokamera dauerhaft sowie ohne Anlass filmt und diese Aufnahmen abspeichert, macht sich strafbar. Beim Verstoß des Datenschutzes kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. In der Regel fällt die Geldstrafe bei einem Dashcam-Verstoß nicht ganz so hoch aus. Dennoch sollten Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung einer Autokamera berücksichtigen.
BGH-Urteil: Rechtslage zur Nutzung von Dashcams in Deutschland
Am 15. Mai 2018 fällte der Bundesgerichtshof ein Dashcam-Urteil. Dieses besagt, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Videomaterials vor Gericht führt. Ob Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel eingesetzt werden dürfen, ist stets im Einzelfall abzuwägen. Grundsätzlich sind jedoch auch permanente, ohne konkreten Anlass aufgenommene Aufzeichnungen als Beweismittel verwertbar. Das Dashcam-Urteil begründet der BGH wie folgt:
[Der Beklagte] hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.Bundesgerichtshof, Urteil: VI ZR 233/17
Grundsätzlich sollen Autofahrer jedoch auf die technischen Möglichkeiten zurückgreifen, mit denen datenschutzkonforme Dashcam-Aufnahmen möglich sind.
Datenschutzkonforme Dashcam-Aufnahmen, die in Deutschland erlaubt sind
Datenschutzrechtlich zugelassen sind Autokameras mit bestimmten Voraussetzungen: Rechtlich zulässige Dashcams dürfen permanent aufzeichnen, solange die Aufnahmen nicht dauerhaft abgespeichert werden. Um dies zu gewährleisten, sollte die Dashcam mit Loop-Funktion sowie G-Sensor ausgestattet sein.
Loop-Funktion verhindert dauerhaftes Abspeichern der Aufzeichnungen
Die Loop-Funktion verhindert, dass die Videoaufzeichnungen dauerhaft abgespeichert werden. Stattdessen speichert die Dashcam kleine Clips von etwa 10 Sekunden in Endlosschleifen – ist die Speicherkarte voll, wird die älteste Datei überschrieben. Dadurch entsteht der zusätzliche Vorteil, dass die SD-Karte immer über genügend Speicherkapazität verfügt. Dafür, dass die Aufnahmen bei einem Unfall trotzdem erhalten bleiben, ist der G-Sensor zuständig.
G-Sensor: Beschleunigungssensor speichert Unfälle datenschutzkonform ab
Der G-Sensor, auch Beschleunigungssensor genannt, misst sowohl positive als auch negative Beschleunigung sowie Erschütterungen des Fahrzeugs. Als negative Beschleunigung zählt u.a. abruptes Abbremsen. Dadurch erkennt der G-Sensor Unfälle und sonstige ungewöhnliche Manöver im Straßenverkehr. Sobald der Beschleunigungssensor eine solche Aktivität misst, wird die Videoaufnahme etwa zwei Minuten vor und nach dieser Situation abgespeichert und vor der Loop-Überschreibung geschützt. Aufnahmen, die durch das Auslösen des G-Sensors entstanden sind, entsprechen der Datenschutz-Grundverordnung, da diese Aufzeichnungen mit einem konkreten Anlass erfolgten und sich auf wenige Minuten beschränken.
Fazit: Dashcams in Deutschland erlaubt – unter bestimmten Voraussetzungen
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Dashcams prinzipiell in Deutschland erlaubt sind. Um den Datenschutz nicht zu verletzen, müssen die Autokameras allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen:
- Aufnahmen dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden (dafür sorgt die Loop-Funktion).
- Aufzeichnungen dürfen ausschließlich bei einem konkreten Anlass wie z.B. einem Unfall dauerhaft gespeichert werden (dafür sorgt der G-Sensor).
- Vor einer Veröffentlichung der Aufnahmen bspw. auf YouTube müssen alle Personen und Kfz-Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.
Wenn Sie diese Regeln berücksichtigen, steht Ihrer Autofahrt mit Dashcam nichts mehr im Wege.
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